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Berufsunfähigkeitsversicherung – Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2453/20 – Beschluss vom 29.04.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 4.5.2021 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 18.791, 70 € festgesetzt werden
Gründe
I.

Die inzwischen wieder voll berufsfähige Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung der Kläger die Klage abgewiesen. Es hielt die vorprozessual erklärte Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung durch die Klägerin für berechtigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin verfolgt nach teilweiser Erledigungserklärung, der sich die Beklagte bislang nicht angeschlossen hat mit der Berufung ihr Klageziel weiter.

Sie rügt unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumente die unterlassene Beweiserhebung durch das Landgericht im Wege der Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen und Beiziehung der Behandlungsunterlagen (Bl. 162 d. A.).

II.

(Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Shutterstock.com)

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin wegen wirksamer Anfechtung des Vertrages durch die Beklagte verneint. Die Berufungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die in den dem Senat durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen eine andere Entscheidung oder auch nur e[…]


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