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Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks

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LG Hamburg – Az.: 321 S 22/18 – Urteil vom 03.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2018, Az. 17a C 57/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (FluggastrechteVO) wegen der Annullierung eines für den 27.10.2016 gebuchten Fluges von B. nach H., welcher von der Beklagten durchgeführt werden sollte.

Die Beklagte befand sich zuvor etwa drei Jahre in einer Tarifauseinandersetzung mit ihren Flugbegleitern um Arbeitsbedingungen und Bezahlung, in der bereits Verhandlungen stattfanden. Am 20.10.2016 kündigte die Gewerkschaft UFO einen möglichen Streik ihrer Mitglieder für die darauf folgende Woche an. Am 26.10.2016 informierte die Gewerkschaft die Beklagte gegen 10:00 Uhr darüber, dass der Streik für den 27.10.2016 angedacht sei und am Abend des 26.10.2016 kündigte sie den Streikbeginn für den 27.10.2016 ab 0:00 Uhr an.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der streitgegenständliche Flug habe aufgrund des Streiks ihrer Flugbegleiter annulliert werden müssen, wie an dem Tag insgesamt 71 % aller Flüge. So seien 418 Flüge annulliert und nur 112 Flüge durchgeführt worden. Nach Ankündigung des Streiks habe sie die Annullierung nicht mehr vermeiden können.

Die Klage ist der Beklagten am 12.10.2017 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.


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