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Mietvertrag Studentenappartement – Kündigung wegen Ausfall Präsenzveranstaltungen

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AG München – Az.: 473 C 12632/20 – Urteil vom 09.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 870,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.05.2020 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 870,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 820,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2020 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 820,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2020 zu zahlen.

5. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.860,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020 zu zahlen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und der Beklagte 63 % zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Beschluss
Der Streitwert wird für die Zeit bis 31.08.2020 auf 3.480,00 €‚ für die Zeit ab dem 01.09.2020 auf 5.340,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt im Urkundenprozess von der Beklagtenpartei die Zahlung von Mietzins aus dem Mietvertrag vom 11./20.08.2018 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 17.06.2019. Die Beklagtenpartei begehrt im Wege der Widerklage im Urkundenprozess die Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit.

Die Parteien waren über ein zuletzt bis 31.08.2020 befristetes Mietverhältnis betreffend ein Apartment im … in der … in … München verbunden, die Klägerin als Vermieterin, der Beklagte als Mieter.

In § 1 Abs. 1 des Mietvertrages vom 11/20.08.2018 heißt es wörtlich: „Der Vermieter betreibt auf dem Grundstück (…) der Gemarkung Garching unter der Bezeichnung … eine Studentenwohnanlage. Das Grundstück ist in Abteilung II des Grundbuchs zugunsten der Stadt Garching mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet, wonach die dort eingerichteten Wohnungen und Gemeinschaftsräume keinen anderen Benutzern als studierenden oder sonstigen in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindlichen Personen zur Nutzung überlassen werden dürfen.“

In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages vom 11./20.08.2018 heißt es wörtlich: „Der Mieter versichert, diese Voraussetzungen ab Beginn der nachstehend vereinbarten Mietz[…]


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