Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 377/20 – Urteil vom 12.05.2021
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10. November 2020, Az.: 3 Ca 781/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Aufhebungsvertrages.
Der 1960 geborene, verheiratete und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. August 1977 bei der Beklagten, die zu der R.-Gruppe gehört, beschäftigt. Er hat einen GdB von 80.
Seit dem 1. Januar 2015 war der Kläger gemäß Anstellungsvertrag vom 1. September 2014 (Bl. 6 ff. d. A.) als Niederlassungsleiter tätig und erzielte – unter Berücksichtigung eines 13. Monatsgehalts sowie eines Dienstwagens – ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.606,76 €. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger „mit der Leitung“ der Beklagten betraut, nach § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist die dem Kläger „übertragene Stellung (…) mit Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB ausgestattet“, „beschränkt auf den (…) angegebenen Tätigkeits- und Aufgabenbereich“. § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. September 2014 bestimmt:
„Herr A. gehört zu den leitenden Angestellten der Firma nach § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Er gilt mithin nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt keinem Tarifvertrag.“
Nach § 2a Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Halbjahresende möglich.
Am 10. oder 11. August 2020 fand ein Online-Meeting zwischen der Personalleiterin der Beklagten, Frau M., dem Kläger sowie der stellvertretenden Niederlassungsleiterin K. Frau H. statt. Dabei konfrontierte die Zeugin M. den Kläger mit dem Hinweis, dass auf ebay originalverpackte R.-Artikel, die außerhalb der R.-Gruppe nicht vertrieben würden, aufgetaucht seien, zum Beispiel eine Duschbrause sowie eine Dampfdusche mit dem Hinweis auf den Abholstandort B-Stadt.
Zum 13. August 2020 wurde der Kläger während seines Urlaubs in den Firmensitz der R.-Gruppe in B. einbestellt. Zu diesem Termin wurden weder ein Vertreter des Betriebsrates noch der Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen. Hier wurde der Kläger mit „Unregelmäßigkeiten“ konfrontiert. Es kam zur Unterzeichnung des streitgegenständlichen Aufhebungsvertrages, der als Datum „13.08.2019“ trägt und eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 20[…]