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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindung – Steuerbegünstigung

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BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 22/00
Urteil vom 14.08.2001
Vorinstanz: FG Köln

Leitsatz:
Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.

Gründe

I.
Streitig ist, ob die Zahlung einer Entlassungsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1974 als Chemiker in der Forschungsabteilung des Unternehmens seines Arbeitgebers beschäftigt. Unter dem 30. September 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997. Dieser Vertrag sollte eine ansonsten aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung vermeiden. Nach Ziff. 3 des Vertrags sollte der Arbeitgeber als Ausgleich einen Betrag von 500 000 DM zahlen; 36 000 DM sollten steuerfrei belassen und 464 000 DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Abfindungssumme war zum 1. Dezember 1996 fällig und wurde auch ausgezahlt. Nach Ziff. 4 übernahm der Arbeitgeber für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von max. 50 000 DM incl. Mehrwertsteuer.

Durch Schreiben vom 30. September 1996 und 2. Oktober 1996 wurde weiter vereinbart:

„Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die gemäß Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung für den Fall, dass (der Kläger) die Outplacement-Beratung nicht in Anspruch nehmen will und wird, um 50.000 DM erhöht wird. Sollte die Inanspruchnahme des Outplacement nicht bis zum 1.12.1996 fallen können, wird dieser Erhöhungsbetrag zum letzten des der entsprechenden Nachricht unseres Mandanten folgenden übernächsten Monats erfolgen.“

In einem Schreiben des Arbeitgebers vom 10. September 1997 wird nochmals ausgeführt, dass der Kläger vom 1. Dezember 1996 frei über die 50 000 DM Outplacement-Beratungskosten verfügen könne bzw. dass er einen Anspruch auf den nicht verbrauchten Teil habe, den er sich jederzeit frei auszahlen lassen oder für eine weitere Outplacement-Beratung verwenden könne. Mit Schreiben vom 18. März 1999 bestäti[…]


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