BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 28/05
Urteil vom 27.09.2007
Leitsätze:
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).
Tatbestand:
A.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die im Streitjahr 1999 minderjährig waren und bei ihrer Mutter in den USA lebten.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen für die Besuche seiner Kinder in Höhe von 32 140,13 DM (Flugkosten: 12 735,39 DM, Hotel: 15 057,72 DM, Mietwagen: 3 457,02 DM, Agentur: 890 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Schulgeld für seine drei Kinder (56 016 DM) beantragte er, in Höhe von 30 % als Sonderausgaben und im Übrigen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 nicht zum Abzug zu. Für die Kinder wurden lediglich die doppelten Kinderfreibeträge in Höhe von 6 912 DM je Kind angesetzt.
Mit dem Einspruch brachte der Kläger vor, die Besuchskosten seien sowohl zwangsläufig als auch außergewöhnlich, da sich die Kinder gegen seinen Willen in den USA befänden. Er habe anwaltlich und auch gerichtlich versucht, die mit ihm nicht abgestimmte „Entführung“ der Kinder auf einen anderen Kontinent rückgängig zu machen. Die Gerichtsverhandlungen in Deutschland und in den USA hätten aber keinen Erfolg gehabt. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1201 veröffentlicht.
Das FG führte im Wesentlichen aus, das Schulgeld sei nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Auch eine teilweise Berücksichtigung als Sonderausgaben komme nicht in Betracht, da § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) nicht für Schulen im Ausland gelte. Die Besuchskosten könnten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da A[…]