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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustellung eines Urteilsentwurfs – Revisionsbegründungsfrist

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KG – Az.: (2) 121 Ss 110/21 (16/21) – Beschluss vom 30.03.2022

In der Strafsache wegen Erpressung u.a. hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 30. März 2022 beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 10. Januar 2022, durch den das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2021 unter anderem im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde, wird aufgehoben – auch soweit die weitergehende Revision verworfen wurde.

Das Verfahren wird fortgesetzt.
Gründe:
I.

(Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – erweitertes Schöffengericht – verurteilte den Angeklagten am 12. April 2018 wegen Erpressung und wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 126.786,00 Euro angeordnet.

Seine Berufung hat der Angeklagte auf die vom erweiterten Schöffengericht zu den Punkten II. 1. und 2. seines Urteils vom 12. April 2018 getroffenen Feststellungen und auf den Strafausspruch insgesamt beschränkt. In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich dabei um die betrügerische Erlangung eines Audi R8 Spyder im Wert von 83.000 Euro gegen eine Zahlung von 4.000 Euro und die Anstiftung zum Vortäuschen des Diebstahls des Fahrzeugs. Auch die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verurteilung zu II. 3. – 11. seines Urteils (mithin in Höhe von 43.768 Euro) griff er nicht mehr an.

Daraufhin hat das Landgericht Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – mit seinem am 18. März 2021 in Gegenwart des Angeklagten verkündeten Urteil die Entscheidung des erweiterten Schöffengerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vol[…]


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