Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz -Â Az.: 3 Sa 104/21 -Â Urteil vom 25.10.2021
1. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2020 und vom 23.02.2021 – 6 Ca 590/20 – werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund auÃerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung, hilfsweise auÃerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2020 beendet worden ist, oder aber nicht, sowie hilfsweise über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Erfolges mit seiner Kündigungsschutzklage.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) Anwendung. Der Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der 53 Jahre alte, verheiratete und zwei in der Ausbildung befindlichen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit 01.05.2001 bei dem Beklagten beschäftigt. Er hat als sog. Verbandsprüfer zuletzt eine Vergütung von ca. 8.000,- EUR brutto im Monat bezogen. Der Kläger ist in der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 eingruppiert. Seit dem 24.09.2018 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt; zwischen den Parteien wird kontrovers dazu vorgetragen, ob und seit wann der Kläger im Anschluss daran wieder arbeitsfähig ist.
Vorgesetzter des Klägers und Prüfstellenleiter ist Herr K., des Weiteren ebenfalls in der Prüfstelle beschäftigt und für die Qualitätssicherung zuständig ist Herr St..
Am 23.08.2018 wandte sich der Kläger mit einem Beschwerdeschreiben an Herrn St.. Gegenstand ist, so der Kläger, eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die ihn veranlasst haben, diese Beschwerde abzugeben. Danach fühlt sich der Kläger im Rahmen der von ihm durchgeführten Nachschauprüfungen gegenwärtig vom Prüfungsstellenleiter unter Druck gesetzt, ein fehlerhaftes Ergebnis zu unterzeichnen; hinsichtlich des weiteren Inhalts der Beschwerde wird auf Bl. 65, 66 d.A. Bezug genommen. Am 09.02.2020 übermittelte der Kläger eine E-Mail an den Wirtschaftsminister des Landes Rheinland-Pfalz und an den Prüfstellenleiter. Zugleich leitete er an die in der betreffenden E-Mail genannten Medien eine E-Mail gleichen Inhalts weiter, die er am 02.02.2020 zuvor an die im Betreff der weitergeleiteten Mail benannten Vorstände der verbandsangehörigen Sparkassen gesandt hat:
„Sehr geehrte Herren,
wie ich Ihnen bereits mehrfach angekÃ[…]