Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Arztkosten zur Abklärung einer Unfallverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hamburg – Az.: 7 C 264/19 – Urteil vom 28.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherung, begehrt von der Beklagten, einer anderen Versicherung, Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie einer dritten Versicherung, der … AG, in Folge eines Verkehrsunfalles beglichen hat.

(Symbolfoto: antoniodiaz/Shutterstock.com)

Die Klägerin war im März 2018 Versicherer eines von Herrn G…. H… gehaltenen Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Boxter mit dem amtlichen Kennzeichen HH-….. Die Beklagte war im März 2018 wiederum Versicherer des von der Firma R…. V…. GmbH & Co. KG gehaltenen Fahrzeugs VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen HH-….

Zwischen den beiden – bei den Parteien versicherten – Fahrzeugen ereignete sich am 02.03.2018 gegen 09:15 Uhr in Hamburg im Kreuzungsbereich der Straßen Frauenthal/Harvestehuder Weg ein Verkehrsunfall, dessen Hergang und Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, Herr R1… V…., übersah, dass die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges rechts in den Harvestehuder Weg einbog, dort jedoch kreuzenden Rad- und Fußverkehr abzuwarten hatte, und fuhr auf das Fahrzeug des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges auf.

Nach dem Unfall begab sich Herr H…, welcher sich im Zeitpunkt des Unfalles als Beifahrer in dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug befunden hatte und vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im oberen Wirbelsäulenbereich hatte, wegen Beschwerden in Behandlung. Auf Verordnung der Orthopädie-Fachärzte D..[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv