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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall im Zusammenhang mit epileptischem Anfall

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LG Münster – Az.: 10 O 266/16 – Urteil vom 13.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem möglichen Verkehrsunfallgeschehen am 26.09.2015.

Die zum Unfallzeitpunkt 82 Jahre alte Klägerin traf als Fußgängerin am 26.09.2015 an einer Querungshilfe an der M-Straße/T-Gasse in N mit einem zu dieser Zeit von der Beklagten zu 1.) geführten Pkw zusammen. Der Beklagte zu 2.) war Halter, die Beklagte zu 3.) Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs. Der Hergang des Geschehens an der Querungshilfe ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1.) direkt im Anschluss in die nahegelegene S-Klinik gebracht. Hier diagnostizierte ein Arzt bei der Klägerin eine Distorsion des oberen Sprunggelenks, eine Beckenprellung und eine Thoraxprellung. Ebenso ist im Arztbericht ausgeführt: „HWS schmerzhaft bei Linksneigung und Rotation. [ … ] Röntgen links OSG [oberes Sprunggelenk], Röntgen HWS, Röntgen Becken: kein Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung.“

Am 07.10.2015 erlitt die Klägerin einen epileptischen Anfall mit Todd’scher Hemiparese rechts, ebenso trat ein Vorhofflimmern auf. Die Klägerin wurde daraufhin bis zum 14.10.2015 stationär aufgenommen. Sie litt bereits vor dem Unfallgeschehen vom 26.09.2015 an einer Epilepsie, die Folge einer Hirntumorentfernung war. Vor dem Unfallgeschehen war sie mehrere Jahre anfallsfrei geblieben.

Erstmalig am 27.11.2015, etwa zwei Monate nach dem Unfall, diagnostizierte der Arzt Dr. C bei der Klägerin ein Schädelhirntrauma I. Grades, das nach seiner Auffassung unfallbedingt sei.

Im März 2016 wurde darüber hinaus bei der Klägerin ein Innenmeniskushinterhornriss festgestellt, der operativ behandelt werden musste. Die Klägerin ist seither auf einen Badewannenlifter und einen Rollator angewiesen. Im Mai 2016 kam es zu einem weiteren epileptischen Anfall mit abermaligen Krankenhausaufenthalt.

Infolge der epileptischen Anfälle war der Klägerin das Autofahren für ein Jahr untersagt. Ihr muss seither das Essen gekocht werden, Treppensteigen ist ihr nicht mehr möglich.


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