Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Neue Regelungen über die Maklercourtage

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Viele Menschen leben in dem Glauben, dass es gewisse Berufszweige gibt, die regelrecht die Lizenz zum „Gelddrucken“ innehätten. Der Makler gehört eben zu jenen Berufsgruppierungen, welche unter diesem Vorurteil zu leiden haben. Es ist zwar durchaus korrekt, dass ein Makler im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses durchaus fürstliche Provisionen einstreichen kann, allerdings ist die Tätigkeit des Maklers genauen Gesetzen unterworfen. Bei einem Kaufvertrag, welcher durch einen Makler vermittelt wird, steht stets auch die Frage der Kostenübernahme im Raum. Gerade bei Immobiliengeschäften ist die Maklerprovision nicht gerade gering, sodass sowohl Verkäufer als auch Käufer das berechtigte Interesse hegen, der Gegenseite die Kosten für die Maklerprovision aufzubürden. Bislang gab es diesbezüglich eine eher unsichere Rechtslage, doch mit dem 05. Juni 2020 hat sich der Bundesrat dieser Thematik wieder angenommen. Mit dem neuerlichen Gesetz, welches die Verteilung von Maklerkosten im Zusammenhang mit der Kaufvertragsvermittlung bei Einfamilienhäusern und Wohnungen beschäftigt hat, wurde nunmehr eine eindeutige Neuregelung in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu dem bisherigen Gesetz werden an dieser Stelle einmal vorgestellt.

Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com
Änderung Nummer 1: die vorgeschriebene Form
Bislang konnte ein Maklervertrag auf verschiedene Arten abgeschlossen werden. Sowohl mündliche Vereinbarungen als auch schriftliche Verträge hatten dementsprechend Gültigkeit und berechtigten den Makler zur Provisionsforderung. Gem. § 656a des Bürgerlichen Gesetzbuches wird jedoch künftig ein Maklervertrag in der Textform erforderlich werden. Dementsprechend verlieren Maklerverträge, die in mündlicher Form oder durch die eindeutige Signalisierung abgeschlossen werden, ihre Gültigkeit. Maklerverträge in Textform können jedoch auch mittels E-Mail abgeschlossen werden. Die Textform als zwingende Voraussetzung bezieht sich ausdrücklich nur auf Einfamilienhäuser sowie Wohnungen. Bei den sogenannten anderweitigen Immobilien ist die Textform nicht zwingend erforderlich, wobei die Textform ohnehin schon sehr empfohlen wird.
Änderung Nummer 2: der Anwendungsbereich
Die wichtigste Grundlage für die Maklertätigkeit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv