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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kautionsrückzahlungsanspruch – Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

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AG Merzig – Az.: 33 C 37/19 (13) – Urteil vom 08.06.2021

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 996,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertragsverhältnis.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihren Kautionsrückzahlungsanspruch geltend, gegen welchen die Beklagten ihrerseits mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen.

Das streitgegenständliche Mietobjektes stand früher im Eigentum der Klägerin.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.12.2016 haben die Beklagten das Hausgrundstück erworben und die Beklagten wurden nach Kaufpreiszahlung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In dem notariellen Kaufvertrag wurde unter anderem vereinbart:

„Der Vertragsgegenstand wird in dem Zustand verkauft, indem er sich bei der letzten Besichtigung durch den Erwerber befunden hat, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. Alle Rechte und Ansprüche des Bewerbers wegen Sachmängeln werden daher insoweit ausgeschlossen. Der Veräußerer erklärt jedoch, dass ihm versteckte Sachmängel nicht bekannt sind. Die Haftung des Veräußerers für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt“.

Gleichzeitig schlossen die Parteien in dem notariellen Kaufvertrag einen Mietvertrag über das streitgegenständliche Hausgrundstück und zwar befristet bis zum 30.6.2018. Die Verkäuferin als Mieterin verpflichtet sich zur Zahlung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 704 € sowie zur Zahlung einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung.

Die Parteien schlossen sodann einen weiteren schriftlichen Zeitmietvertrag über das streitgegenständliche Mietobjekt beginnend 01.01.2017 bis zum 30.6.2018 über 704 € Kaltmiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses in Höhe von 75 €, d. h. insgesamt einer monatlichen Miete von 779 Euro. Zugleich wurde die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1048,00 € vereinbart. Die Klägerin leistete die vereinbarte Kaution an die Beklagten.

Die tatsächliche Rückgab[…]


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