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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückserwerb mit Vorkaufsrecht – Vorsicht beim Kauf

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BGH –  Az.: V ZR 291/81 – Urteil vom 20.05.1983
Leitsatz:
Kennt der Käufer eines Grundstücks das darauf lastende dingliche Vorkaufsrecht eines Dritten, so ist er im Rahmen der entsprechenden Anwendung des BGB §§ 990ff im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten bei Besitzerwerb innerhalb der Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts grundsätzlich wie ein bösgläubiger Besitzer zu behandeln (Abweichung BGH, 1979-10-05, V R 71/78, BGHZ 75, 288).

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück der Gemarkung G, aus dem die Eigentümerin mit notariellem Vertrag vom … 1978 den Beklagten eine 630 qm große Teilfläche, bebaut mit einem älteren Wohnhaus, verkaufte.

Nachdem der Urkundsnotar der Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 1979 eine Abschrift des Kaufvertrages übersandt hatte, übte sie mit Brief vom 23. Februar 1979 gegenüber der Verkäuferin ihr Vorkaufsrecht aus und teilte dies mit einem am 4. März 1979 zugegangenen Schreiben auch den Beklagten mit. Diese hatten am 2. Januar 1979 mit Renovierungsarbeiten im gekauften Haus begonnen und zogen im Laufe des Monats März in die Dachgeschoßwohnung dieses Hauses ein.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkennungsurteil zur Räumung und zur Herausgabe der Dachgeschoßwohnung an die Klägerin verurteilt. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten von der Klägerin Ersatz von Verwendungen (Materialaufwand und Arbeitskosten für die Renovierung des Hauses) und von Notar- und Maklerkosten, insgesamt 66 335 DM nebst Zinsen.

Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Widerklageantrag weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht zieht für den Zahlungsantrag der Beklagten in Höhe von 59 880 DM Verwendungsersatzansprüche der Beklagten nach §§ 994 ff BGB in Betracht, hält solche Ansprüche aber in tatsächlicher Hinsicht nicht für ausreichend vorgetragen.

a) Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht das Verlangen der Beklagten auf Ersatz von Verwendungen nach den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls seit wann die Klägerin Eigentümerin des Hausgrundstücks ist, sind im vorliegenden Fall die Best[…]


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