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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung

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LG Zweibrücken – Az.: 1 U 123/15 – Urteil vom 27.06.2018

1. Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4 Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.08.2015, Az. 4 O 2/13, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz hinsichtlich der Ziffer 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Verkehrsunfall vom … auf der … zwischen … und … künftig noch entstehenden unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.

Die am … geborene Klägerin war bis 2003 bei der … als Betriebsinspektorin tätig. In einem Attest …, vom 05.06.2003 heißt es u.a.:

„Subjektive Beschwerden: Über Jahre hinweg chron. Wirbelsäulenbeschwerden mit Nervenschmerzen; z[…]


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