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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 290/18 – Beschluss vom 29.10.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Juni 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf € 28.170,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen von seinem Konto bei der Beklagten.

(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in der zuletzt geltend gemachten Hauptsache – abgesehen von einer geltend gemachten Verzinsung – stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Konto des Klägers wieder auf den Stand zu bringen, den es ohne die beiden streitgegenständlichen Belastungsbuchungen vom 31. August 2017 gehabt hätte.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit sei ohne Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte entscheidungsreif. Eine solche sei nicht vorzunehmen, da die Beklagte sie nicht zum Beweis einer konkreten Tatsache beantragt und im Übrigen ein eigenes Akteneinsichtsrecht habe.

Gemäß § 675u BGB aF könne der Kläger von der Beklagten verlangen, sein Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die streitgegenständlichen nicht autorisierten Zahlungsvorgänge vom 31. August 2017 befunden hätte. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Norm sei zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 675v BGB aF zu, den sie dem genannten Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte.

Die nicht autorisierten Zahlungsvorgän[…]


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