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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Erwerbseinkünfte im Hinblick auf Corona-Pandemie-Knick

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AG Detmold – Az.: 30 F 371/19 – Beschluss vom 02.07.2021

Der Auskunfts- und Belegantrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 04.06.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller Auskunft und Belege.

Sie nimmt den Antragsteller mit Stufenantrag im Scheidungsverbund auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Die ursprünglichen Auskunfts- und Beleganträge hat der Antragsteller anerkannt. Das Gericht hat ihn daraufhin mit Teil-Anerkenntnisbeschlüssen vom 20.03.2020 (Bl. 94f d.A.) und 18.12.2020 (Bl. 121f UE-Heft) zu Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Wegen des Inhalts wird auf die Teil-Beschlüsse Bezug genommen. Der Antragsteller ist freiberuflich tätig.

(Symbolfoto: Adam Radosavljevic/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin verlangt nun neuerlich Auskunft, nämlich über das Einkommen des Antragstellers im Zeitraum Januar 2021 bis Mai 2021. Zum einen hält sie die bisher erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege für nicht ausreichend und zum anderen dürfe das Jahr 2020 in Anbetracht der Corona-Pandemie ein absolutes Ausnahmejahr sein. Da die Krise zu einer erheblichen Abweichung bei den Einkünften des Antragstellers geführt habe, dürfte es angebracht sein, einen von den üblichen letzten drei Kalenderjahren abweichenden Zeitraum für den nachehelichen Unterhalt zu betrachten. Dies nicht zuletzt deswegen, weil es Anhaltspunkte gebe, dass der Antragsteller mittlerweile jedenfalls ein weiteres „Projekt“ generiert habe und daher mittlerweile wieder deutlich höhere Einkünfte beziehe.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, eine systematische Auskunft zu erteilen über sein Einkommen aus sämtlichen Einkunftsarten ab Januar 2021 bis Mai 2021 durch Vorlage einer in sich geschlossenen Darstellung und diese durch aktuelle Kontoauszüge, Rechnungen, Vertragsunterlagen, insbesondere zu seiner freiberuflichen Tätigkeit zu belegen.

Der Antragsteller beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der neuerliche Auskunfts- und Belegantrag diene der Verzögerung des Verfahrens, sei rechtsmissbräuchlich und es fehle […]


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