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WEG – Tiefgarage – Rolltor auf Fahrzeug gefallen – Beweislast des Geschädigten

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Rolltor in Tiefgarage stürzt auf Fahrzeug: Wer trägt die Beweislast?
Das Amtsgericht München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab, die Schadenersatz für Schäden an ihrem Porsche durch ein herabfallendes Rolltor in der Tiefgarage forderte. Das Gericht fand keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Schadensursache in der Verantwortung der Wohnungseigentümergemeinschaft lag. Es wurde angenommen, dass der Schaden möglicherweise durch ein fehlerhaftes Verhalten der Klägerin beim Befahren der Ausfahrtsrampe entstand.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1290 C 17690/22 WEG >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Klägerin, Eigentümerin eines Porsche Coupe 911, verklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Schäden an ihrem Fahrzeug, die durch ein herabfallendes Rolltor in der Tiefgarage entstanden waren.
Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass das Rolltor aufgrund eines Mangels oder einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft herabfiel.
Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie beim Passieren des Tores die Lichtzeichenanlage korrekt befolgt hatte und das Tor bei „Grün“ passierte.
Es wurde erwogen, dass der Schaden auch durch das fehlerhafte Verhalten der Klägerin entstanden sein könnte, indem sie möglicherweise bei einem sich schließenden Tor die Ausfahrtsrampe befuhr.
Das Gericht stellte fest, dass die Sicherungssysteme des Tores zum Zeitpunkt des Vorfalls funktionsfähig und ordnungsgemäß gewartet waren.
Die Klägerin blieb beweisfällig hinsichtlich der Umstände, die den Schadensersatzanspruch begründen würden.
Es wurde keine Beweisaufnahme durchgeführt, da die Klägerin den Beweis ihrer Version der Ereignisse nicht erbringen konnte.
Das Urteil resultierte in der Abweisung der Klage und der Verpflichtung der Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Verantwortung von Wohnungseigentümergemeinschaften bei Schäden in Tiefgaragen


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