Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 1 S 101.18 – Beschluss vom 31.10.2018
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich weiterhin gegen die sofortige Vollziehung des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis (Klassen A, A2, AM, D, BE, C1E, D1E und L) wendet, nachdem eine ihr am 18. Mai 2017 als Führerin eines BVG-Busses entnommene Blutprobe eine Konzentration von 180,0 ng/ml Amphetamin, 10,0 ng/ml THC, 230,0 ng/ml THC-Carbonsäure und 9,0 ng/ml 11-Hydroxy-THC-Carbonsäure ergeben hatte, hat keinen Erfolg.
Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen der Beschluss vom 28. August 2018 abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Erfolglos bleibt der Beschwerdeeinwand, bei der Antragstellerin sei unter Einbeziehung ihres angeblich ab dem 18. Mai 2017 eingestellten Drogenkonsums von einer einjährigen Abstinenz auszugehen, da sich im Wortlaut der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für die „Forderung nach einer ‚nachgewiesenen‘ Abstinenz …keine Stütze“ finde; die Fahreignung der Antragstellerin wäre daher vor der Entziehung zu begutachten gewesen.
Durch den unstreitig festgestellten Konsum sog. „harter Drogen“ (Amphetamin) hat sich die Antragstellerin gemäß Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV als grundsätzlich fahrungeeignet erwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris Leitsatz). Dies verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu entziehen. Abweichungen von diesem Regelfall sind nach Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zu FeV ausnahmsweise möglich, wenn die grundsätzliche Eignungsbewertung der Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV durch besondere Umstände zweifelhaft ist. In diesem Fall kann eine Begutachtung angezeigt sein. Besondere Umstände dieser Art zeigt die Beschwerde allerdings nicht auf. Dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Busfahrerin der BVG in der Zeit vom Oktober 2017 bis Mitte Februar 2018 fortgeführt hat, belegt – entgegen der Beschwerde – die Fahreignung der Antragstellerin nicht, denn dieser Umstand besagt nic[…]