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Voraussetzung der Zuerkennung der Merkzeichen G, B, H, RF und Gl

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 SB 30/19 – Urteil vom 13.07.2021

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 sowie der Merkzeichen G, B, H und RF.

Er beantragte am 9. Dezember 2004 bei der Beklagten erstmalig die Feststellung einer Schwerbehinderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 stellte die Beklagte einen GdB von 70 für eine psychische Störung im Sinne eines Münchhausen-Syndroms fest. Seitdem beantragte der Kläger mehrfach die Feststellung eines GdB von 100 sowie der Merkzeichen H, B, G und RF. Hierbei wies er u.a. darauf hin, dass er unter einer Demenz und Epilepsieanfällen, Asthmaanfällen, Darmkrebs und Prostatakrebs leide. Außerdem habe er einen Bandscheibenvorfall und einen Schlaganfall erlitten. Die Beklagte lehnte die Neufeststellung jeweils mit der Begründung ab, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten sei, der GdB unverändert 70 betrage und dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen nicht vorlägen (Bescheide vom 5. September 2011, vom 27. Juli 2012, vom 13. Mai 2013, vom 28. April 2014, vom 8. April 2016 und vom 9. Januar 2017). Der Kläger führte mit der Zielsetzung der Feststellung eines höheren GdB zahlreiche Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg, die im Ergebnis ohne Erfolg blieben.

Am 17. Januar 2017 und am 30. Mai 2017 stellte der Kläger weitere Neufeststellungsanträge. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasste die Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch Dr. M.. Der Kläger erschien zur Begutachtung mit einem Gehwagen, auf den er sich stützte und zeigte ein breitbasiges Gangbild mit Festhalten an den Wänden und starkem Wackeln bei jedem Schritt. Außerdem hatte er eine große Sporttasche dabei, in der sich Hilfsmittel und mehrere hundert Medikamente befanden, von denen er angab, dass er sie regelmäßig einnehme. Zum Gehwagen gab er an, dass er diesen bereits seit 1995 wegen einer Epilepsie mit 20 Anfällen täglich habe. Später habe er vier Anfälle am Tag gehabt, jetzt seien es manchmal wieder bis zu 20. Nachdem der Kläger über einen erlittenen Schlaganfall berichtet habe, habe er demonstriert, dass er seine beiden Arme nicht mehr heben könne. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er mit beiden Händen gestikuliert. Zum Schlaf gab er an, dass er überhaupt nicht schlaf[…]


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