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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnungskündigung wegen Zahlungsverzug

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AG Greifswald – Az.: 45 C 348/17 – Urteil vom 31.07.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der W…, Z…, Erdgeschoss links, Wohnmieteinheit Nummer 1/IV, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Flur, Bad mit WC, 1 Terrasse, 1 Keller mit der Kellernummer 17 und 1 Pkw-Stellplatz mit der Stellplatznummer 21 zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.392,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 28.10.2016 zu zahlen

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.378,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a.

a) auf einen Betrag von 435,45 Euro vom 07.01.2016 bis 04.05.2016,

b) auf einen Betrag von 335,45 Euro vom 05.05.2016 bis 12.10.2016,

c) auf einen Betrag von 300,90 Euro vom 12.10.2016 bis 27.10.2016,

d) auf einen Betrag von 435,45 Euro vom 04.02.2016 bis 27.10.2016,

e) auf einen Betrag von 301,35 Euro vom 28.10.2016 bis 01.01.2017,

f) auf einen Betrag von 201,35 Euro ab dem 02.01.2017,

g) auf einen Betrag von 435,45 Euro ab dem 04.03.2016,

h) auf einen Betrag von 10,45 Euro ab dem 06.04.2016,

i) auf einen Betrag von 435,45 Euro vom 05.05.2016 bis 30.05.2016,

j) auf einen Betrag von 0,45 Euro ab dem 31.05.2016,

k) auf einen Betrag von 435,45 Euro vom 04.06.2016 bis 29.06.2016,

i) auf einen Betrag von 0,45 Euro ab dem 30.06.2016,

m) auf einen Betrag von 435,45 Euro ab dem 06.07.2016,

n) auf einen Betrag von 435,45 Euro vom 04.08.2016 bis 30.08.2016,

o) auf einen Betrag von 0,45 Euro ab dem 31.08.2016,

p) auf einen Betrag von 435,45 Euro ab dem 06.09.2016,

q) auf einen Betrag von 65,45 Euro vom 06.10.2016 bis 11.10.2016,

r) auf einen Betrag von 435,45 Euro ab dem 04.11.2016 und s) auf einen Betrag von 435,45 Euro ab dem 06.12.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.440,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 05.11.2017 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.194,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a.

a) auf einen Betrag von 30,45 Euro ab dem 05.01.2018,

b) auf einen Betrag von jeweils 116,45 Euro ab dem 06.03.2018, 05.04.2018, 04.05.2018, 06.06.2018, 05.07.2018, 04.08.2018, 06.09.2018, 05.10.2018, 06.11.2018 und dem 06.12.2018 zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.334,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 27.10.2019 zu z[…]


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