Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf Mindestlohn

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 18 Sa 1844/15, Urteil vom 28.01.2016

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 19. August 2015 – 3 Ca 261/15 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert

1) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 0,84 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,13 € brutto seit dem 11. Februar 2015, aus 0,10 € brutto seit dem 11. März 2015, aus 0,18 € brutto seit dem 11. April 2015, aus 0,05 € brutto seit dem 11. Mai 2015 und aus 0,38 € brutto seit dem 11. November 2015 zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Januar bis Oktober 2015 Anspruch auf Zahlung von Differenzgehalt gemäß § 1 MiLoG sowie auf Zahlung von Zuschlägen berechnet auf Basis des Mindestlohnes hat.

Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin Cafeteria mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21.05.2010 (Bl. 7 – 11 d. A.).

Unter § 3 – Lohn; Gehalt – ist im Arbeitsvertrag u.a. geregelt:

„a) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält einen Monatslohn von 1.262,72 €. Der Lohn wird jeweils am 10. des Monats für den Vormonat per Banküberweisung gezahlt. (…)

b) Mehrarbeit / Überstunden sind nur in dringenden Fällen anzuordnen. Die über die regelmäßige monatliche betriebsübliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und geleistete Arbeit wird mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich des nachstehenden Zuschlags berechnet. Grundsätzlich sind Mehrarbeit/ Überstunden als Freizeit abzugelten. Der Überstundenzuschlag bleibt davon unberührt und wird in Geld abgegolten. Kann der Freizeitausgleich nicht im Laufe des Kalenderjahrs gewährt werden, sind Mehrstunden/Überstunden unter Anrechnung eines bereits gezahlten Zuschlages entsprechend in Geld abzugelten.

Überstundenzuschlag: 25 %

Der Überstunden[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv