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Aufzugsanlage – Verkehrssicherungspflicht – Anforderungen an den Betreiber

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LG Köln – Az.: 2 O 174/17 – Urteil vom 14.06.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 17.09.2016 im …- Park zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %; die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Brühl trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen von der Beklagten.

Am 17.09.2016 suche die Klägerin gegen 18:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen … das Einkaufszentrum …-Park auf. Die Beklagte ist die Verwalterin des Einkaufszentrums. Bei Betreten des Einkaufszentrums nutzte die Klägerin den auf dem oberen Parkdeck befindlichen Aufzug mit der Nummer …, bei dessen Benutzung sich die Klägerin verletzt haben will.

Noch am selben Tag meldete die Klägerin der Beklagten, sie habe sich an der Aufzugtüre verletzt. Die Klägerin fuhr am nächsten Tag in die Notaufnahme des …-Hospitals in B, wo ein ca. 10 x 10 cm großes Unterarmhämatom rechts diagnostiziert wurde.

Die Klägerin behauptet, sie habe gerade einen Fuß in den Aufzug gesetzt, als der Schließmechanismus schnell und ruckartig eingesetzt habe, so dass die Aufzugtüre heftig gegen ihren Arm geschlagen sei. Aus Schreck habe sie beide Arme seitlich angehoben, als die Türe sich geschlossen habe. Sie behauptet, die Aufzugtüre sei nicht mit hinreichenden Schutzsensoren ausgestattet. Warnsignale oder Warnleuchten habe es keine gegeben. Die Beklagte habe den Aufzug nicht pflichtgemäß technisch so einjustiert, dass Benutzer beim Betreten des Aufzuges durch eine automatisch auf sie zufahrende Aufzugstüre nicht zu Schaden kommen könne. Es seien pflichtwidrig nicht ausreichend Sensoren in der Aufzugstüre oder deren Umgebung oder die Sensoren seien falsch eingestellt. Die Klägerin behauptet zudem, die Aufzüge im …-Park wurden nicht ausreichen[…]


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