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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Eigenbedarfs – Berücksichtigungsfähigkeit des hohen Lebensalters von Mietern

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LG Berlin, Az.: 67 S 345/18, Urteil vom 12.03.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 20 C 221/16 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe einer von den mittlerweile 87- und 84-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemieteten Wohnung in Tiergarten.

Die Klägerin wurde am 17. Juli 2015 als Eigentümerin der Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Sie erklärte am 3. August 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2016 mit der Begründung, sie wolle zukünftig nicht mehr zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn zur Miete, sondern stattdessen in der in ihrem Eigentum stehenden und von den Beklagten innegehaltenen Wohnung leben. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel mit Schreiben vom 26. Mai 2016.

Die Klägerin ließ in der Folge am 26. September und 5. Dezember 2016 zwei weitere Eigenbedarfskündigungen sowie am 26. Juni 2016, 5. Dezember 2016, 14. März 2017, 8. Juni 2017, 16. Februar 2018 und 23. August 2018 sechs weitere verhaltensbedingte Kündigungen aussprechen, die überwiegend auf ein angeblich unredliches (Prozess-)Verhalten der Beklagten und in einem Fall auf eine angebliche Tätlichkeit der Beklagten zu 1) gestützt waren.

Symbolfoto: MalkovKosta/Bigstock

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage abgewiesen, nachdem es zunächst ein Sachverständigengutachten über die für die Beklagten zu besorgenden KÃ[…]


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