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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsanspruch bei Anrechnung einer Grundstücksübernahme auf den Pflichtteil

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OLG Oldenburg – Az.: 3 U 88/20 – Urteil vom 23.07.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13.11.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben.

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, CC, DD und die Klägerin AA.

Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag („Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht“): Die Ehefrau übertrug der Klägerin im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ein Hausgrundstück in Ort2, Straße1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines lebenslangen Baraltenteils von monatlich 600 DM an ihre Eltern als Gesamtberechtigte. Die Übertragung erfolgte nach dem Vertrag „unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche“ der Klägerin im Hinblick auf den Nachlass der Eltern. Eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB wurde ausgeschlossen. Die beiden anderen Geschwister verzichteten auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Grundstücks. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung sollte eine Reallast eingetragen werden. Bei der Eintragung sollte ein Rangvorbehalt für eine Grundschuld bis 200.000 DM eingetragen werden. Der Grundstückswert wurde mit 90.000 DM beziffert, der Jahreswert der Reallast mit 7.200 DM (vgl. not. Vertrag, Anlage B 1).

Die Eheleute hatten darüber hinaus 1979 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die Ehefrau verstarb Anfang 2006. Die Klägerin stellte die monatliche Zahlung der 600 DM ein.

Der Erblasser nahm die hiesige Klägerin Ende 2007 vor dem Landgericht wegen Zahlung des rückständigen und laufenden Altenteils in Anspruch (BA 3 O 3456/07 = 6 U 187/08). Vor dem Oberlandesgericht einigten sich Vater und Tochter auf eine Einmalzahlung der Tochter in Höhe von 40.000 Euro.

Der Erblasser setzte den Beklagten, seinen Enkel BB, zum Erben ein (Testament Anlagenband). Seine beiden Söhne sollten jeweils eine Lebensversicherung erhalten. Die Klägerin sei „komplett Abgefunden = Haus Straße1 in O[…]


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