AG Brandenburg – Az.: 31 C 220/21 – Urteil vom 17.12.2021
1. Der einstweilige Verfügungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.11.2021 bleibt aufrechterhalten.
2. Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) tragen als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Verfahrens.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 1.666,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: microstock3D/Shutterstock.com)
Die Verfügungsklägerin begehrt von den Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Untersagung, dass diese auf ihrem Grundstück an der Grenze zu dem Grundstück der Verfügungsklägerin ein Gebäude errichten und die dazu begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen.
Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke (Flur …, Flurstücke … und Flurstück …) unter der postalischen Anschrift …straße … in 1… B…. Das Flurstück … ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird u.a. von der Klägerin selbst bewohnt. Das links angrenzende Flurstück … ist unbebaut.
Die Verfügungsbeklagten sind gemeinsam Eigentümer des westlich an dem Grundstück der Verfügungsklägerin angrenzenden Nachbargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung …straße … in 1… B… (Flur …, Flurstück …).
Die Verfügungsbeklagten haben der Verfügungsklägerin mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juni 2021 unstreitig mitteilen lassen, dass sie ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze mit einer Länge von 9 m und eine Höhe bis zu 3 m errichten werden.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten zu 1.) und 2.) wegen dieser streitbefangenen Grundstücks-Grenzbebauung bereits mit Klage vom 29. Oktober 2021 gerichtlich auf Unterlassung in einem Hauptsacheverfahren vor dem hiesigen Amtsgericht zu dem Aktenzeichen: 31 C 206/21 in Anspruch. Die hiesige Verfügungsklägerin macht in diesem Hauptsacheverfahren geltend, dass sie gemäß §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 2 BGB in Ve[…]