OLG Hamm – Az.: I-9 U 221/19 – Urteil vom 05.03.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.11.2019 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.000,– Euro seit dem 13.01.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 116,03 Euro zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
ie im Jahr 1990 geborene Klägerin nimmt die Beklagte gem. § 833 BGB aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Beide fuhren am 31.08.2013 nacheinander in einer Kutsche, die von einem Pony der Beklagten gezogen wurde. Nachdem die Klägerin von der Beklagten die Führung übernommen hatte, ging das Pony – wohl infolge eines Insektenstichs – durch. Beiden Parteien gelang es nicht, das Gespann insbesondere mittels der Zügel zu stoppen. Die Klägerin sprang daher von der Kutsche ab. Beim Aufkommen zog sie sich eine erheblich dislozierte, erstgradig offene bimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur mit tibiofibularer Instabilität rechts zu. Die Haftung der Beklagten ist, nachdem in erster Instanz auch der Haftungsgrund im Streit war, inzwischen außer Streit. In der Berufung streiten die Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen lediglich noch um die Höhe des der Klägerin zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes. Die Beklagte akzeptiert ein Schmerzensgeld von 12.500,- EUR, während die Klägerin über die vom Landgericht ausgeurteilten 25.000,- EUR hinaus, weitere, nicht zugesprochene 5.000,- EUR und klageerweiternd noch einmal 5.000,- EUR nebst Zinsen auf den Gesamtbetrag begehrt. Letzteren Betrag begründet sie mit dem ihrer Meinung nach zögerlichen Regulierungsverhalten des hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherers.
Der Senat hat die Kläger[…]