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Unfallversicherung -Form- und Fristzwang für die Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen

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LG Mühlhausen, Az.: 3 O 683/13, Urteil vom 17.06.2015

1. Das Versäumnisurteil vom 30.04.2014 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Unter der Versicherungsscheinnummer … schloss der Kläger am 24.04.1997 bei der Beklagten eine private Unfallversicherung ab. Der Versicherung zu Grunde gelegt wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 2000) mit den „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL).

Voraussetzung für die Prüfung von Invaliditätsansprüchen ist nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, dass die Invalidität innerhalb von 18 Monaten vom Unfalltage an gerechnet eingetreten ist und innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht wurde.

Symbolfoto: Von ALPA PROD / Shutterstock.com

Mit Schadensanzeige vom 23.07.2009 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten ein Unfallereignis vom 30.06.2009 an, wobei er zum Unfallhergang erklärte, sich im Urlaub mit seinem Sohn am Strand beim Volleyball spielen das Knie verdreht zu haben. Im folgenden erklärte er auf Nachfrage der Beklagten erläuternd, dass er sich beim Beach-Volleyball-Spiel nach rechts gedreht und hierbei hin gefallen sei. Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger nachfolgend ärztlich untersucht. Die Beklagte erhielt zunächst einen Erstbericht des Arztes … vom 29.07.2009 worauf der Arzt beauftragt wurde ein Gutachten zur Verletzung des Klägers zu erstellen. Nach erneuter Untersuchung des Klägers im November 2009 erstellte … das Gutachten vom 30.11.2009 in dem unter anderem abschließend festgestellt wurde, dass hinsichtlich der reinen Unfallfolgen am rechten Knie mit einem dauerhaften Schaden zu rechnen sei und eine vollständige Wiederherstellung des […]


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