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Lehmputz – Abplatzen und Feuchtigkeitsbelastung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 3 U 214/05
Urteil vom 16.01.2007

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 2005 (18 O 148/05) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes und der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. §§ 540, 313a ZPO abgesehen)

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet; im Ergebnis hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger mit Recht verneint. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger, der sich hier nur aus § 13 Nr.7 Abs.3 VOB/B ergeben kann, besteht nicht; denn der vorhandene Mangel, das Abplatzen des Lehmputzes, hat seine Ursache nicht, wie § 13 Nr.7 Abs.3 VOB/B voraussetzt, in einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten, sondern fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der Kläger.

1.
Der Senat geht auf der Grundlage des in erster Instanz erstatteten schriftlichen und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vor dem Senat ergänzten Sachverständigengutachtens zwar abweichend von den Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass ausreichende Anhaltspunkte für Salz- und Feuchtigkeitsbelastung der zu verputzenden Wände vorhanden waren, so dass der Beklagte hier gem. § 4 Nr.3 VOB/B grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf die Gefahr eines Abplatzens des Lehmputzes und die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur endgültigen Klärung dieser Frage hinzuweisen.

2.
Dafür, dass er dies unstreitig nicht getan hat, hat der Beklagte jedoch trotz der Regelung in §§ 4 Nr.3, 13 Nr.3 VOB/B im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht einzustehen, weil die entsprechende Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers im Falle einer stillschweigenden Risikoübernahme durch den Bauherrn, von der hier ausgegangen werden kann, entfällt. Die Prüfungs- und Hinweispflicht entfällt, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.Auflage, Rn1521; vgl. auch KG BauR 1972, 239). So liegt de[…]


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