LG Gera – Az.: 1 S 59/12 – Urteil vom 12.09.2012
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 27.01.2012 (Az. 26 C 167/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 3 b ARB.
Die eine Rückforderung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse rechtfertigenden Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 3 b ARB liegen nicht vor. Dies geht zulasten der Klägerin, da der Versicherer, der sich auf den Ausschlusstatbestand dieser Bestimmung beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Klausel darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2011, Az. VI ZR 59/09 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist zunächst mit der Klägerin im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass auch außergerichtliche Vergleiche vom Anwendungsbereich der Klausel erfasst sind und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, eine Kostenregelung aber konkludent getroffen worden ist (BGH, a. a. O.). Ob dies auch dann gilt, wenn die außergerichtliche Einigung keine Kostenregelung enthält und ihr eine solche auch nicht konkludent entnommen werden kann, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (mit Darstellung des Meinungsstandes) offen gelassen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies jedenfalls dann nicht gelten kann, wenn die Parteien durch ihr zeitnahes anschließendes Verhalten deutlich zu erkennen geben, dass eine Kostenregelung nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen ist. Obwohl eine Erklärung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann auch späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (Palandt/Ellenberger, Kommentar BGB, 71. A., § 133 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). So liegt es hier. Der hiesige Beklagte hat zeitnah im Anschluss an die streitgegenständliche Einigung gegenüber dem Amtsgericht Weimar[…]