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Erbengemeinschaft – Einrichtung Erbengemeinschaftskontos beim Streit unter Miterben

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LG Gießen – Az.: 1 S 384/11 – Urteil vom 12.12.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Sachkontenbelege der Erbengemeinschaft nach …, bestehend aus den Parteien, für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000 und 2011 im Original herauszugeben.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, der Umwandlung des Kontos mit der Nummer … bei der Sparkasse … (BLZ …) mit der Bezeichnung „Erbengemeinschaft …“, dessen Inhaber der Kläger derzeit alleine ist, zu einem Konto der Erbengemeinschaft nach …, bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, mit der alleinigen Verfügungsbefugnis des Kläger und mit der Maßgabe, dass das Konto als Haben-Konto geführt wird, zuzustimmen.

Der Beklagte wird verpflichtet, sich gegenüber der Sparkasse … für das vorbenannte Konto als Mitinhaber durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu legitimieren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers, mit der er die nur teilweise erfolgte Klagestattgabe angreift und unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils, welches von dem Beklagten verteidigt wird, sein erstinstanzliches Prozessziel mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass das Konto als Haben-Konto geführt wird, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Einrichtung eines Kontos für die Erbengemeinschaft mit der alleinigen Verfügungsbefugnis des Klägers.

Wegen des der Entscheidung zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO). Ergänzende Ausführungen werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung gemacht.

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts war das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage voll stattzugeben (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist der Kläger als Mehrheitserbe nach der aktuellen Entscheidung des BGH vom 19.09.2012 (Az. XII ZR 151/10) in der Lage, Mietzinsfor[…]


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