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Beerdigungskosten – Kostentragung durch Bestattungsberechtigten – Ersatzanspruch gegen Erben

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 752/21 – Beschluss vom 03.09.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20.04.2021, Az. 6 O 198/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2021.
Gründe
(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass sich die Berufung des Beklagten gegen das Urteil insgesamt, unter Einbeziehung der in dieser Entscheidung ausgesprochenen negativen Feststellung hinsichtlich eines dem Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen (Rück-)Zahlungsanspruchs in Höhe von 85.731,95 €, richtet. Zwar könnten die Ausführungen des Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17.06.2021 zunächst nahelegen, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen den unter Ziffer 1. des angefochtenen Urteils tenorierten Leistungsanspruch bezieht, wenn der dort formulierte Berufungsantrag wie folgt lautet: „das Urteil des Landgerichts Mainz insoweit aufzuheben, soweit (Hervorhebungen durch den Senat) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 5.525,79 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019, sowie 231,63 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.“. Im weiteren Verlauf seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte sodann jedoch ausgeführt: „Im Hinblick auf den Antrag zu 2) bleibt anzuführen, dass dieser bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist.“ und „Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Antrag bereits unzulässig.“. Hiernach ist davon auszugehen, dass sich die Berufung des Beklagten gegen den erstinstanzlichen Urteilsausspruch insgesamt, mithin auch gegen den negativen Feststellungsausspruch richtet.

Dem Kläger s[…]


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