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Fernlichtpflicht bei Landstrassenfahrten in Dunkelheit

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OLG Hamm
Az.: 9 U 115/06
Urteil vom 14.11.2006

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. April 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe
(gem. § 540 ZPO)
I.
Die Klägerin querte zu Fuß in streitigem Winkel am 28.01.2002 gegen 18.10 Uhr in M die L 561, um zu ihrem am Straßenrand abgestellten Auto zu gelangen. Kurz vor Erreichen des Autos – etwa 1,50 bis 2 m – wurde sie von dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1), der mit Abblend-, aber nicht mit Fernlicht fuhr, erfasst und aufgeladen. Dabei erlitt sie mehrere Frakturen, eine Hirnblutung, eine Lungenverletzung und verlor ihren Geruchs- und Geschmacksinn. Die Klägerin rechnet sich ein 50 %iges Mitverschulden an und begehrt Schmerzensgeld (vorgestellte Höhe 15.000,– Euro), materiellen Schadensersatz (1.371,49 Euro) und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Der Beklagte zu 1) wäre verpflichtet gewesen, das Fernlicht, zumindest in Form einer kurzzeitigen Lichthupe einzuschalten. Außerdem sei der Beklagte wegen eines Gesprächs mit seiner ebenfalls im Fahrzeug befindlichen Ehefrau unaufmerksam gewesen.
Die Beklagten halten die Berufung bereits für unzulässig, da sie nicht von dem Klägervertreter Rechtsanwalt C, son[…]


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