Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1) 53 Ss 104/19 (72/19) – Beschluss vom 25.11.2019
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht (Schöffengericht) Brandenburg an der Havel hat den Angeklagten am 14. August 2018 vom Vorwurf Vergewaltigung freigesprochen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft Potsdam und der Nebenklägerin hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam am 16. April 2019 das Urteil des Amtsgerichts (Schöffengericht) Brandenburg an der Havel vom 14. August 2018 aufgehoben und den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Angeklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. April 2019, eingegangen beim Landgericht Potsdam am selben Tag, Revision eingelegt und diese nach Urteilszustellung am 24. Mai 2019 mit Verteidigerschriftsatz vom 21. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 24. Juni 2019, begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 beantragt, wie entschieden. Die Nebenklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO, frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden, so dass sie sich insgesamt als zulässig erweist.
2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Berufungsstrafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). Sie ist lückenhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12 -).
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