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Betriebsschließungsversicherung Corona-Pandemie – Einschränkungen Versicherungsschutz

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OLG Dresden – Az.: 4 U 633/21 – Urteil vom 05.10.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.03.2021 – 8 O 1267/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 15.169,87 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger ist Inhaber der gastronomischen Einrichtung „……“ in … und unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Versichert ist ein Schließungsschaden für 30 Tage zu je 500,00 €. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten Stand 01.01.2009 zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthalten:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) Den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung zur Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

b) Krankheitserreger

Das Corona-Virus ist in der Aufzählung nicht enthalten. Mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18.03.2020 wurde die Öffnung von Gaststätten und Restaurants nur zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr und der Außer-Haus-Verkauf erlaubt. Mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 zum Schutz vor dem Corona-Virus wurde die Schließung der Gaststätten – mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufes – angeordnet. Aufgrund weiterer Allgemeinverfügungen und Verordnungen blieb die Schließung bis 14.05.2020 angeordnet. Der Kläger meldete Ansprüche bei der Beklagten an und die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht ab.

Der Kläger ist der Meinung, d[…]


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