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Mangelhafte Kaufsache – Wahlrechte des Käufers – Ausbesserungsanspruch

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Kontroversen rund um den Ausbesserungsanspruch bei mangelhafter Kaufsache: Deutliche Rechtsprechung bei Kaufverträgen
Im vorliegenden Fall wird eine komplexe juristische Problematik rund um das Kaufrecht verhandelt. Die Kläger erwarben ein Boot, das sich im Nachhinein als mangelhaft erwies. Trotz zahlreicher Versuche der Beklagten, eine Nacherfüllung des Vertrags durch Nachbesserung des Boots anzubieten, kam es nicht zur Behebung der Mängel. Daraufhin verlangten die Käufer neben der Nachbesserung auch einen Ausgleich für den merkantilen Minderwert, der ihnen durch die Notwendigkeit einer Offenlegung der Nachbesserung gegenüber zukünftigen Käufern entsteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 85/23 >>>

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Konflikt um Nacherfüllung und Ausgleichsansprüche
Die Kläger argumentierten, dass sie aufgrund der nach der Nachbesserung noch vorhandenen Mängel und der daraus resultierenden Wertminderung des Boots einen Ausgleich in Höhe von 21.000 € verdient hätten. Dieser merkantile Minderwert sei das Resultat der Tatsache, dass potentielle Käufer nur zu einem reduzierten Preis bereit wären, das nachgebesserte Boot zu erwerben. Dem entgegneten die Beklagten, dass die Kläger das Angebot zur Nacherfüllung und Nachbesserung nicht ausreichend beachtet und akzeptiert hätten.
Widerspruch und Rechtsverzicht: Die rechtliche Einschätzung
Laut Gesetz ist das Ausüben des Rücktrittsrechts nach einem Nacherfüllungsverlangen durch Mängelbeseitigung in Kenntnis eines zurückbleibenden endgültigen Mangels widersprüchlich und somit nicht zulässig. Die Beklagten argumentierten, dass das Verlangen der Kläger nach Nacherfüllung in Kenntnis der Tatsache, dass ein vertragsgemäßer Zustand nicht erreicht werden kann, als Rechtsverzicht auf die Erfüllung zu werten sei. Ein solcher Widerspruch wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Käufer auf Erfüllung, wenn auch zu angepassten Konditionen, besteht.
Die Bewertung des merkantilen Minderwerts
Die Beklagten wiesen darüber hinaus darauf hin, dass die Berechnung des merkantilen Minderwerts auf der Basis von Verkehrswert und Instandsetzungskosten ungeeignet sei, um einen solchen Minderwert bei vollständiger Reparatur zu begründen. Die Kläger stellten die Kostenentscheidung des Landgerichts zur vollständigen Überprüfung durch das Berufungsgericht, wobei sie argumentierten, dass die Kosten des Teil-Anerkenntnisses sowie des selbständigen Beweisverfahrens auf die Beklagten zu übertragen […]


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