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Verletztenrente wegen Arbeitsunfall – Anspruchsvoraussetzungen

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 36/20 – Urteil vom 06.10.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Gesundheitsstörungen sowie eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. aufgrund der Folgen eines Unfalls.

Die am xxxxx 1968 geborene Klägerin war in der Altenpflege beschäftigt und erlitt im Rahmen ihrer Tätigkeit am 3. November 2015 einen Unfall, als sie laut den Angaben im Durchgangsarztbericht des M. vom 10. November 2015 beim Transfer eines Patienten stürzte und mit der rechten Hüfte gegen einen Nachttisch schlug. Zudem sei der Patient auf sie gefallen. Im Befund hieß es, dass nach einem Sturz vor einer Woche zunehmende Beschwerden im rechten Gesäß und der rechten Hüfte sowie der unteren Lendenwirbelsäule mit Belastungsschmerz im rechten Bein bestünden. Der Zehen- und Fersenstand seien unauffällig, die Hüfte gut beweglich, der Lasegue sei beidseits negativ. Im Röntgenbild zeige sich kein Anhalt für knöcherne Verletzungen, keine wesentlichen degenerativen Veränderungen an der Hüfte und der Lendenwirbelsäule. Diagnostiziert wurde die ICD-10 S76.0: Verletzung von Muskeln und Sehnen der Hüfte, Prellung rechte Hüfte.

(Symbolfoto: Kravtzov/Shutterstock.com)

Am 16. November 2015 stellte sich die Klägerin bei dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M1 vor, um eine Zweitmeinung zu erhalten. Dieser berichtete, dass die Klägerin geschildert habe, sie habe einen schweren Patienten vom Rollstuhl aufs Bett transferieren wollen, der Betreute sei dabei gefallen und die Klägerin habe ihn auffangen wollen. Zusammen seien sie auf das Bett gefallen und sie sei dabei mit dem rechten Oberschenkel seitlich auf die Bettkante aufgekommen. Im Nachschaubericht vom 20. November 2015 diagnostizierte Dr. M1 eine Prellung der unteren Extremität rechts. Bei dieser Diagnose verblieb er auch im Zwischenbericht vom 7. Dezember 2015. Im Rahmen eines MRT des Beckens vom 27. November 2015 hätten sich beide Hüften unauffällig dargestellt. Insbesondere habe kein Anhalt für eine[…]


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