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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wärmebrücken – Mietmangel bei Schimmelbildung?

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AG Emmendingen – Az.: 7 C 120/20 – Urteil vom 24.02.2021

In dem Rechtsstreit wegen Instandsetzung hat das Amtsgericht Emmendingen eine am 24.02.2021 aufgrund des Sachstands vom 09.02.2021 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 13.09.2006 einen schriftlichen Mietvertrag über die im Hochparterre links im Anwesen ### gelegene Wohnung des Beklagten.

Nach Auftreten von Schimmel in dem Mietobjekt forderte die Klägerin den Beklagten auf, für eine Instandsetzung zu sorgen. Der Beklagte beauftragte daraufhin die Firma ###, Messtechnik und Leckageortung mit einer Feuchtigkeitsmessung in dem Mietobjekt. Die Firma ### hielt in einem Bericht vom 14.01.2020 fest, der Schimmel sei durch konsendierende Raumluftfeuchtigkeit, bedingt durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten seitens der Bewohner, entstanden. Mit Anwaltsschreiben vom 06,02.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20.02.2020 zur Beseitigung des Schimmelbefalls auf, Mit Schreiben vom 16.02.2020 bat der Beklagte die Klägerin, die Beseitigung des Schimmelbefalls zu veranlassen.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei der Klägerin gegenüber zur Beseitigung des Schimmels und Instandsetzung des Mietobjektes verpflichtet, da die Klägerin für den Schimmelbefall nicht verantwortlich sei. Auszugehen sei von einer baulich bedingten Ursache des Schimmelbefalls und der Beklagte demzufolge verpflichtet, den Schimmel zu beseitigen und anschließend den vom Schimmel betroffenen Bereich wieder herzustellen und Instand zusetzen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in der ###, im Hochparterre links liegende Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern zuzüglich Küche, Flur, Bad, Balkon, Kellerraum, dahingehend Instand zusetzen, dass in dem – nach Betreten der Wohnung geradeaus liegenden Wohnzimmer – die an der Außenwand des Wohnzimmers, in der Ecke links ersichtliche Schimmelbildung, die sich am Übergang zwischen Wand und Decke zeigt, zu trocknen, die[…]


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