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Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Abbau einer Hierarchieebene

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Gehaltskürzung nach Umstrukturierung rechtlich geprüft: Arbeitgeber müssen Gründe nachweisen
In einem Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung, welche die Reduktion der Arbeitszeit und Umgruppierung eines Mitarbeiters zum Gegenstand hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, da der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegte, wie durch eine organisatorische Entscheidung der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer tatsächlich entfallen sei.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 165/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Arbeitszeit eines Mitarbeiters reduziert und ihn umgruppiert, sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber nicht konkret nachweist, dass die organisatorische Entscheidung den Beschäftigungsbedarf tatsächlich reduziert.
Die Gerichtsentscheidung beruht darauf, dass der Arbeitgeber nicht hinreichend darlegte, welche Arbeitsaufgaben entfallen und wie die verbleibenden Aufgaben auf andere Mitarbeiter verteilt werden, ohne diese übermäßig zu belasten.
Der Kläger, seit 2001 in Vollzeit beschäftigt und zuletzt als Bereichsleiter Altenhilfe und Qualitätsbeauftragter tätig, klagte gegen die Änderungskündigung, die ihn nur noch als Qualitätsbeauftragter mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigen wollte.
Das Arbeitsgericht Rostock gab der Klage statt, und das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück, indem es die Unwirksamkeit der Änderungskündigung bestätigte.
Eine Sozialauswahl oder die Beteiligung der Mitarbeitervertretung, die vom Kläger ebenfalls thematisiert wurden, waren für die Entscheidung letztlich nicht ausschlaggebend.
Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen Planung und Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen, die zu Änderungskündigungen führen, und setzt klare Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers in solchen Fällen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.


Betriebsb[…]


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