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Verkehrsunfall – Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis – Voraussetzungen

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LG Chemnitz – Az.: 1 O 2232/09 – Endurteil vom 08.04.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer eines Pkw Honda Civic, amtl. Kennzeichen … . Bei der Beklagten ist ein Pkw Audi, amtl. Kennzeichen … haftpflichtversichert. An diesem löste sich am 15.08.2009 ein Rad und beschädigte den sich im Gegenverkehr befindlichen Pkw Honda des Klägers. Die linke Türe wurde dabei zum Teil großflächig eingedrückt, oberhalb und unterhalb der mittleren Sicke befinden sich Verformungen und die linke Seitenwand wurde angrenzend im Bereich der B-Säule leicht verformt. Des Weiteren wurde die linke Einstiegsverkleidung verschrammt, nach hinten verschoben und ist mehreren Aufnahmen gebrochen. Der linke Einstiegsschweller wurde im Anstoßbereich verformt bzw. eingedrückt. Der Kläger hatte den Pkw Honda am 01.08.2009 bestellt, er war am 11.08.2009 auf ihn zugelassen worden. Zum Unfallzeitpunkt wies der Pkw Honda Civic eine Laufleistung von 347 km aus. Ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen … beziffert die Reparaturkosten auf 2.215,38 EUR und den merkantilen Minderwert des Fahrzeuges auf 800,00 EUR. Beides wurde von der Beklagten reguliert. Der Kläger macht geltend, ihm stehe eine Regulierung auf Neuwagenbasis, also i.H.v. 21.150,00 EUR zu. Sein Fahrzeug sei noch als fabrikneu anzusehen. Es habe bei dem Unfall erhebliche Beschädigungen erlitten und auch der verbleibende merkantile Minderwert rechtfertige die Entschädigung auf Neuwagenbasis. Bei dem beschädigten Einstiegsschweller handele es sich um ein tragendes Teil, dessen fachgerechte Reparatur den Einsatz einer Richtbank erfordere, so dass von einem wesentlichen Reparaturschaden auszugehen sei. Schäden am Fahrzeugchassis rechtfertigten immer eine Abrechnung auf Neuwagenbasis. Ein Neufahrzeug sei noch nicht gekauft, insoweit aber bereits eine grundsätzliche Einigung mit einem Autohaus zustande gekommen. Der Kläger habe den Kauf noch nicht realisieren können, da er nicht über die finanziellen Möglichkeiten hierfür verfüge. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiterführenden zukünftigen Schäden des Klägers an dem Pkw Honda Civic mit dem amtl. Kennzeichen … (Fahrzeug-Ident-Nr.: …) aus dem Verkehrsunfall vom 15.08.2009 auf Neuwagenbasis zu regulieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Feststellungsantrag sei bereits nicht zulässig. Der Neuwagenpreis könne beziffert und deshalb Leistungsklage erhoben werden. Darüber hinaus werde in Abrede gestellt, dass der Kläger tatsächlich ein Neufahrzeug erwerben wolle. Es fehle auch an einem erheblichen Fahrzeugschaden. Der Unfall habe lediglich Fahrzeugteile betroffen, die spurenlos ausgewechselt werden könnten. Insbesondere seien Karosseriesteifigkeit und Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt, so dass durch die Reparatur der frühere Zustand völlig wieder hergestellt werde. Die Schäden seien lediglich oberflächlich, auch sei der Einsatz einer Richtbank nicht erforderlich. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien mit Anlagen verwiesen. Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.06.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing….


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