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Private Kranken- und Pflegeversicherung – Rückforderungsanspruch nach Prämienanpassung

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OLG Stuttgart – Az.: 7 U 204/21 – Urteil vom 04.11.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2021 – III 4 O 306/20 – g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 4930224079 unwirksam waren:

a) im Tarif 541-N für T.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2020 i.H.v. 11,14 Euro,

b) im Tarif ELBonus-U für E.R. die Erhöhung zum 01.01.2015 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 22,29 Euro

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 802,20 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 757,64 Euro seit dem 12.01.2021 und aus weiteren 44,56 Euro seit dem 02.09.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 11.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen bis zum 25.08.2020 gezahlt hat, bzw. die sie bis zum 01.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen vom 26.08.2020 bis zum 31.12.2020 gezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger 21/25, die Beklagte 4/25 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis zu 11.000 Euro.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

Der Kläger schloss am 01.01.2013 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen der Beklagten (Anlage BLD 1) zugrunde. Ausweislich des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrags ist der Versicherungsschutz der mitversicherten E.R. eingeschlossen.

Es erfolgte für den Kläger eine Beitragserhöhung zum 01.01.2014 im Tarif ELBonus-N, im Tarif 541-N zum 01.01.2015, im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2015, zum 01.01[…]


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