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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Vorsorgevollmacht im Erbfall

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Vollmachten, welche über den Tod hinaus gehen
In der heutigen Zeit sind die Vorsorgevollmachten sehr weit verbreitet, was durchaus seine Berechtigung hat. Im Grunde genommen kommen Vorsorgevollmachten sogar täglich zur Anwendung, denn sie regeln die Betreuung von älteren oder erkrankten Personen durch die Freunde oder Angehörigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffenen Personen die Vorsorgevollmacht rechtzeitig aufgesetzt haben und dass diese auch Rechtsgültigkeit besitzt.

Obgleich eine Vorsorgevollmacht durchaus ihre Vorteile hat, so gibt es auch gewisse Risiken. Diese Risiken werden von den beteiligten Personen gerne ausgeblendet bzw. übersehen, obgleich sie doch überaus real sind. Diese Risiken betreffen dabei sowohl den Bevollmächtigten selbst als auch den Vollmachtgeber und bestehen in erster Linie darin, dass

die bevollmächtigte Person die ausgestellte Vollmacht für die eigenen Zwecke missbräuchlich behandelt
die bevollmächtigte Person durch fahrlässiges oder unvorsichtiges Handeln gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig wird

Es kommt bei der Vorsorgevollmacht auch stark auf die Rechtswirkung an, welche die Vorsorgevollmacht entfalten soll. Hierbei gibt es grundsätzlich Unterschiede zwischen

einer Vorsorgevollmacht mit Innenverhältnis
einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis

Kann mit einer Vorsorgevollmacht auch für die Zeit nach dem Erbfall vorgesorgt werden? Symbolfoto: Von timyee /Shutterstock.com

Die Unterscheidung ist immens wichtig, da sie die Befugnisse des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber regelt. Bei einer Vorsorgevollmacht mir lediglich dem Innenverhältnis kann ein Bevollmächtigter beispielsweise im Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber nicht handeln während hingegen bei einer Vorsorgevollmacht mit Außenverhältnis eben jene Handlungsweise grundsätzlich möglich ist. Die Vollmacht regelt dabei jedoch nicht das, was ein Bevollmächtigter grundsätzlich darf.

Im Hinblick auf das Erbrecht macht diese Unterscheidung nach dem Ableben des Vollmachtgebers erst einmal kein Problem. Ein Problem entsteht jedoch dann, wenn der Bevollmächtigte nicht alleiniger Erbe des […]


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