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Hundebiss – Tierhalterhaftpflichtversicherung – Ausschluss Deckungspflicht

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 47/19 – Urteil vom 15.07.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.01.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zu einer Höhe von 5.000.000,– € von Ansprüchen von A, geboren XX.XX.2010, C-Straße …, Stadt1, gegen die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 09.06.2012, bei welchem A in der Parkanlage E-Straße in Stadt1 von dem Hund der Klägerin in die rechte Gesichtshälfte gebissen wurde, freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist Halterin des Mischlingshundes „B“ und unterhielt bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung, die eine Tierhalterhaftpflichtversicherung umfasste. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde zugrunde. Ziffer F.3 AHB hat folgenden Wortlaut: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband) Bezug genommen.

Am XX.XX.2011 fügte der Hund einem damals 10-jährigen Mädchen eine Bissverletzung zu.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 gab das …verwaltungsreferat Stadt1 der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Anordnung von sicherheitsrechtlichen Maßnahmen.

Bei einer Vorsprache der Kläger am 17.08.2011 belehrte die Behörde die Klägerin mündlich, die Sicherheit ihres Hundes zu verbessern und insbesondere den Kontakt des Hundes zu Kindern zu vermeiden. Am 25.10.2011 und 27.02.2012 erfolgten zusätzliche telefonische Belehrungen.


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