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Gerichtsstandsbestimmung bei kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen

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OLG Frankfurt – Az.: 11 SV 43/21 – Beschluss vom 04.11.2021

Das Landgericht Frankfurt am Main wird als das gemeinsam zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.
Gründe
I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 70.683,53 € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Er trägt vor, mit notariellem Kaufvertrag vom XX.XX.2019 von den Antragsgegnern die Liegenschaft Straße1 in Stadt1 zum Kaufpreis von 1 Million € erworben zu haben. Der Kaufvertrag sei vollzogen worden. 2021 habe sich im Rahmen einer Wohnflächenberechnung der Liegenschaft herausgestellt, dass die Wohnfläche statt der im Kaufvertrag in § 3 Z. 1 garantierten 395 m² tatsächlich nur 367,08 m² betrage. Er habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Differenz, die sich unter Ansatz eines Quadratmeterpreises von 2531,65 € aus dem tatsächlich gezahlten und dem angesichts der vorhandenen Wohnfläche geschuldeten Kaufpreis ergebe.

Wegen der unterschiedlichen Wohnsitzgerichte der Antragsgegner beantragt er die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts und regt in Hinblick auf die Belegenheit der Liegenschaft an, das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsames Gericht für beide Antragsgegner zu stimmen.

Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens hat sich die Antragsgegnerin zu 1 für die Bestimmung des Landgerichts Darmstadt als gemeinsam zuständiges Gericht ausgesprochen. Der Antragsgegner zu 2 hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Auf den Antrag des Antragstellers ist das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsam zuständiges Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt worden sind oder verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt.

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Landgerichten; die Antragsgegnerin im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, der Antragsgegner im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main.

Ein zweifelsfrei bestimmbarer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner liegt auf Basis des Vortrags des Antragstellers nicht vor[…]


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