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Unfallversicherung: Anforderungen an eine Invaliditätsfeststellung

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LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 14/16

Urteil vom 31.05.2016

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer lebenslangen Jahresrente in Höhe von mehr als 10.389,02 Euro begehrt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag wegen der Folgen eines von seiner mitversicherten Ehefrau am 19. Juni 2012 erlittenen Unfalls.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1985 einen Unfallversicherungsvertrag, durch den die am 6. Oktober 1943 geborene Ehefrau des Klägers, B. S. (im Folgenden: die Ehefrau), mitversichert ist (Anl. K 1 ff., AS 41 ff.). Der Versicherungsvertrag sieht bei einer Invaliditätssumme von 127.823 Euro eine Invaliditätsleistung von bis zu 562.500 Euro vor. Am 19. Juni 2012 erlitt die Ehefrau im landwirtschaftlichen Anwesen der Eheleute einen schweren Unfall. Beim Reinigen des Strohlagers stürzte sie durch eine Bodenöffnung auf den Betonboden des darunter liegenden Schweinestalls. Dadurch verletzte sie sich sehr schwer an Kopf, Oberkörper, Füßen, Herz, Lunge und Leber.

Symbolfoto: Uwphotographer/Bigstock

Nach sofortiger Schadensanzeige durch den Kläger und Aufforderung der Beklagten, den Unfall schriftlich anzuzeigen (Anl. K 2, AS 63; s.a. beigefügtes Hinweis-Formschreiben, Anl. B 6, AS 291), übersandten der Kläger und seine Ehefrau am 7. Juli 2012 die schriftliche Unfallanzeige (Anl. K 3, AS 65 ff.). In der weiteren Folge unterrichtete der Kläger die Beklagte über den Heilungsverlauf bei der Ehefrau (Schreiben vom 17. Dezember 2012 und 11. März 2013, Anl. K 4.1 ff., K 6.1 f., AS 73 ff., 107 ff.). Ihrerseits forderte die Beklagte im Juli 2012 bei der Uniklinik F. einen ärztlichen Bericht an (s. Bericht vom 2. August 2012, Anl. K 5, AS 95 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die u[…]


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