OLG Hamm
Az.: 3 RBs 28/09
Beschluss vom 28.03.2010
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom Gütersloh vom 06.11.2008 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2010 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochten Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 150,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betroffene als Fahrer des von ihm geführten PKW am 31.01.2007 bei einer von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 134 km/h zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 15,00 Metern ein. Die Geschwindigkeitsfeststellung wurde mit einer Verkehrsüberwachungsanlage des Typs ProVida 2000 Modular, die bis, zum 31.12.2007 geeicht war, durchgeführt. Bei dem Messfahrzeug handelte es sich Fahrzeug der Marke Daimler-Benz Typ E-Klasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der sowohl eine Verletzung formellen als auch materiellen Rechts gerügt wird.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat mit der erhobenen Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung zweier Beweisanträge Er-folg. Der Verfahrensverstoß führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die außerdem geltend gemachten Verfahrensrügen sowie die erhobene Sachrüge hier durchgreifen, da sie der Rechtsbeschwerde zu keinem weitergehenden Erfolg verhelfen könnten.
Der Verteidiger des Betroffenen hatte mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er nur mit einer Gesch[…]