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Fach- und sachgerechte Reparatur – Beweis durch Vernehmung eines Zeugen

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OLG Celle – Az.: 14 U 86/21 – Urteil vom 03.11.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover – 20 O 181/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.927,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 571,44 € vorgerichtliche Kosten freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung beträgt 5.927,38 €.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 5.927,38 € aus dem Verkehrsunfall vom 24.3.2020, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist.

(Symbolfoto: Felix_Velez/Shutterstock.com)

Der von der Klägerin angebotene Zeuge H., zum Beweis für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens, war – entgegen dem Landgericht – zu vernehmen. Der Bundesgerichtshof führt insoweit in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18 –, Rn. 9, juris, aus:

Soweit der Geschädigte behauptet, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und die beschädigte Sache in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann es ihm jedoch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Er ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 – IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529,[…]


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