OLG Frankfurt – Az.: 8 U 249/16 – Urteil vom 27.11.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn (1 O 199/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schänden wegen eines angeblich fehlerhaft gesetzten Katheters.
Die am XX.XX.1924 geborene Klägerin war an Demenz erkrankt. Ende Juli 2012 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich zur stationären Behandlung in der Klinik1. Dort wurde ein Blasenkatheter gelegt, der nach ihrer Entlassung dort verbleiben sollte. Die Klägerin wurde ausweislich des Entlassungsberichtes am 11. August 2012 nach Hause entlassen. Im Entlassungsbrief der Klinik1 vom 5. September 2012 (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) wurde über die stationäre Behandlung der Klägerin berichtet. In der Rubrik „Diagnose“ ist aufgeführt:
„Mediateilinfarkt links
Initialer NIHSS: 12
Lysetherapie mit 80 mg Actlyse am 31.07.12
arterielle Hypertonie
Demenz“
Nach ihrer Entlassung wurde die Klägerin von der Beklagten zu 2 in ambulanter Pflege des von dem Beklagten zu 1 organisierten ambulanten Pflegedienstes der A ab dem 14. August 2012 betreut. Die Beklagte zu 2 ist examinierte Krankenschwester; sie verfügte im Jahre 2012 über ca. 28 Jahre Berufserfahrung. Ab dem 30. August 2012 wurde zudem das B in die Behandlung einbezogen. Ab dem Monat August sollten für die Klägerin am Montag und Donnerstag jeweils eine große Körperpflege und an den übrigen Tagen der Woche jeweils eine kleine Körperpflege vorgenommen werden. Gemäß Verordnung durch den Hausarzt sollte der Katheterwechsel einmal im Monat erfolgen.
Darüber hinaus nahm die Beklagte zu 2 sog. subkutane Infusionen mit Kochsalzlösung am 15. August 2012, 16. August 2012, 17. August 2012, 21. August 2012 und 22. August 2012 vor.
Am 22. A[…]