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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwerbehindertenvertretung – Einsichtnahme in Beurteilungssystem

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ArbG Hamburg – Az.: 5 BV 13/21 – Beschluss vom 09.11.2021

1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Antragstellerin) ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten im Unternehmen der Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Betrieb in Hamburg etwa 700 Mitarbeiter*innen, darunter etwa 30 Personen, die anerkannt schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt sind.

In dem Betrieb der Beteiligten zu 2) gibt es ein mehrstufiges Zielvereinbarungs- und Beurteilungssystem. Von der Festlegung der Beurteilungsstufe hängt die Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgenden Bonuszahlung und eine etwaige Gehaltserhöhung im darauffolgenden Kalenderjahr an den Beschäftigten ab.
Es gibt drei Beurteilungsstufen:

needs improvement (= verbesserungswürdig)
strong (= gut)
outstanding (= hervorragend).

Es werden zwei Kriterien beurteilt: Verhalten und Leistung. Es ergeben sich also verschiedene Kombination pro Person, z.B. „strong/needs improvement“. Die jeweiligen Abteilungsleiter*innen können dann – auf Grundlage des zur Verfügung stehenden individuellen Abteilungsbudgets – festlegen, wie hoch der Bonus (prozentual auf das jeweilige Gehalt gerechnet) für welche der möglichen Kombinationen ausfallen soll.

Das System ist in der Betriebsvereinbarung „Personal Developement (PD)“ (im Folgenden: BV PD) und in der „Betriebsvereinbarung zur leistungsabhängigen Bonuszahlung für die Grade BA2 bis VP Jahr 2019″ geregelt.

In § 8 „Schutzbestimmungen“ der BV PD ist geregelt:

8.1. Mitarbeiter mit einer Behinderung gemäß SGB IX

Bei der jeweiligen Zielfestlegung für diesen Personenkreis wird auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters die jeweilige Behinderung berücksichtigt. Daher können sich die Ziele (und damit auch die Zielerreichung) in diesen Fällen von denen anderer Mitarbeiter unterscheiden.

Unberührt bleiben die Bestimmungen des AGG.

Im Vorfeld der Unterrichtung der Beschäftigten über die Festlegung ihrer Beurteilungsstufen und der Höhe der daraus resultierenden Bonuszahlung erstellt die Beteiligte zu 2) eine Datensammlung („Gesamtliste“), aus der sich jedenfalls Name, Vorname, Abteilung, Schwerbehinderteneigenschaft, Gleichstellung, die beabsichtigte Beurteilungsstufe (für das laufende Kalenderjahr), der beabsichtigte Bonus (für das laufende Kalenderjahr) sow[…]


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