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Drogenhandel mit Minderjährigen – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 14 (12) Sa 1338/05
Urteil vom 13.02.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bonn, Az.: 6 Ca 562/05

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2005 – 6 Ca 562/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der Kläger ist 1961 geboren, verheiratet und hat 1 minderjähriges Kind.
Bei der Beklagten ist er seit dem 17.08.1987 zuletzt als Gärtner beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 2 des Arbeitsvertrages (Bl. 8 d.A.) die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Anwendung. Am 18.03.2004 wurde der Kläger an seinem Arbeitsplatz festgenommen; die Untersuchungshaft dauerte bis zum 23.05.2004.
Durch Strafurteil des Amtsgerichts B A vom 17.06.2004 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 29 Fällen, jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige und in 4 Fällen tateinheitlich wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt (Strafurteil Bl. 34 ff. d.A.). Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, nahm diese dann aber in der Berufungsverhandlung am 31.01.2005 zurück und informierte hierüber die Beklagte am 02.02.2005. Nach Anhörung des Gesamtpersonalrats und der Gleichstellungsstelle (Anhörungsschreiben Bl. 23 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2005.
Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der am 26.05.2005 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hielt die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam und machte geltend, es sei der Beklagten zumutbar gewesen, auf seine Beschäftigung im Freigängerstatus hinzuwirken und ihn sodann zu beschäftigen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, weder eine Überbrückung der Fehlzeiten[…]


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