BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 111/07
Urteil vom 15.04.2008
Leitsätze:
Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit – TV ATZ (juris AltTZTV) – nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ verpflichtet. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs 1 Nr 3 Alt 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2006 - 11 Sa 624/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die im November 1949 geborene Klägerin ist seit 1979 als Verwaltungsangestellte für die Beklagte tätig. Sie arbeitet während der Hälfte der tariflichen Vollarbeitszeit. Die Beklagte beschäftigt durchschnittlich 990 Arbeitnehmer.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dazu gehört der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000. Dort ist geregelt
“ § 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alterst[…]